ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR SPRECHLEISTUNGEN
1. Die jeweils vereinbarten Verwendungs- und Verwertungsrechte für die erbrachte Sprecherinnenleistung werden erst mit Bezahlung des in Rechnung gestellten Honorars erworben.
2. Die von der Sprecherin gestellte Rechnung ist sofort abzugsfrei zur Zahlung fällig. Bei Zahlungsverzug werden ab dem 15. Tag Verzugszinsen von 1 % per Monat fällig.
3. Auch die Terminvereinbarung mit dem Aufnahmestudio gilt als Auftrag des Auftraggebers.
4. Bei Absage innerhalb von 24 Stunden (werktags) vor dem vereinbarten Aufnahmetermin wird ein Ausfallshonorar nach dem gültigen Tarif verrechnet.
5. Die Leistung gilt als erbracht und ist voll zu honorieren, wenn die vereinbarte Aufnahmezeit verstrichen ist oder die beauftragte Aufnahme im Studio abgenommen wurde.
6. Bei Werbespots ist das Recht auf Verwendung bzw. Verwertung der Sprecherinnenleistung auf ein Jahr - gerechnet ab Aufnahmedatum - begrenzt. Es wird ausschließlich für das in der Rechnung genannte Medium und Land erworben.
7. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Zustimmung der Sprecherin einzuholen, falls sie die Absicht haben, die Sprecherinnenleistung (in ihrer ursprünglichen oder in einer veränderten Form) in einem anderen Medium zu verwenden oder nach Ablauf der Frist wieder- oder weiter zu verwenden.
8. Wird eine Sprecherinnenleistung
a. nach Ablauf der Gültigkeitsdauer
b. in einer modifizierten Form (neu zusammengestellt)
c. in anderen als in der Rechnung genannten Medien oder Ländern weiter verwertet, ist die Sprecherin vom Auftraggeber unverzüglich aus Eigenem zu verständigen.
Es wird erneut ein Honorar in Rechnung gestellt, das vom Auftraggeber zu bezahlen ist. Dabei gilt jeweils der zum Zeitpunkt der Weiterverwertung gültige Tarif.
9. Bei Werbespots gelten die Verwendungs- und Verwertungsrechte für die erbrachte Sprecherleistung, wenn nicht anders vereinbart, grundsätzlich für sämtliche Sendeanstalten des jeweiligen Landes.
10. Bei Aufnahmen, die nicht dem Werbezweck dienen, ist die Namensnennung der Sprecherin durchzuführen:
a. bei Bild- und Schallträgern im Vor- oder Nachspann, bzw. in der An- oder Absage
b. bei Vervielfältigung zum öffentlichen Verkauf auch auf der Umhüllung (Cover) des Medienträgers.
11. Für den Fall des Verstoßes des Auftraggebers gegen einen Vertragspunkt wird eine Konventionalstrafe in Höhe des dreifachen Rechnungsbetrages vereinbart. Der Auftraggeber verpflichtet sich diesbezüglich sämtliche Mahn- und Inkassospesen, sowie durch anwaltliche Vertretung entstehende Kosten zu
ersetzen.
12. Grundsätzlich ausgeschlossen, soweit nicht anders vereinbart, ist die Nutzung jeglicher Sprachaufnahmen zu Trainingszwecken für KI Programme sowie die Weitergabe oder der Verkauf der Aufnahmen an Dritte, nicht an der Produktion beteiligte, insbesondere zur Nutzung im Zusammenhang mit KI Programmen, Machine Learning, Stimmsynthetisierung oder Algorithmen.
13. Zahlbar und klagbar in Wien.
Die AGB orientieren sich an den branchenüblichen Empfehlungen des österreichischen Sprecherverbands VOICE - Verein für Leistungsschutz der Sprecher*innen.